Pflegebeitrag

Die Pflege eines nahen Angehörigen kann zum Problem werden, wenn die pflegende Person durch eine berufliche Tätigkeit gebunden ist. Der Gesetzgeber bietet allerdings verschiedene Möglichkeiten, die Arbeit kurzfristig oder sogar für längere Zeit zu reduzieren oder sogar komplett zu unterbrechen, ohne dass es zu einem vollständigen Verdienstausfall kommt.
Ein Pflegefall kann plötzlich eintreten: Sei es durch einen Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder einen Schlaganfall. Wenn man sich als naher Angehöriger um eine pflegebedürftige Person kümmern möchte, und das auch noch unvermittelt und kurzfristig, stehen dem oft einige Hürden im Weg. Das gilt insbesondere für Erwerbstätige, die einen Vollzeitjob ausüben.

Um Zeit für die Pflege zu haben, bietet das Gesetz in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, die Erwerbstätige in Anspruch nehmen können. Sowohl eine kurzzeitige als auch eine länger andauernde Niederlegung der Arbeit ist möglich, und das bei einem nur teilweisen Verdienstausfall. Dies alles ist im Pflegezeitgesetz und um Familienpflegezeitgesetz geregelt.

 

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sind Regelungen zur Vereinbarkeit der Pflege von Angehörigen mit einer beruflichen Tätigkeit enthalten. Ziel des Pflegezeitgesetzes ist es, „Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.“
Das Familienpflegezeitgesetz dient zur Verbesserung der „Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege.“

Wann ist nun welches Gesetz von Relevanz?

 

Das Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz kommt dann zum Tragen, wenn eine Pflegesituation plötzlich und unerwartet eintritt. Das kann zum Beispiel bei einem Schlaganfall eines Angehörigen, einer akuten Erkrankung oder auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Fall sein.

Hier soll den Angehörigen die Möglichkeit gegeben werden, schnell eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Dazu dürfen sie bis zu zehn Arbeitstage ihrer Arbeitsstelle fernbleiben. In diesem Tagen haben sie Zeit, alles Nötige zu organisieren und die Versorgung ihres Angehörigen sicherzustellen.

Bei dieser sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gilt: Falls der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet ist, kann ein Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Dieses ist auf maximal zehn Tage begrenzt. Details dazu sind hier zu finden.

Das Pflegezeitgesetz regelt auch eine längere Pflege durch Angehörige: Es gibt die Möglichkeit zur Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate. Dabei hat man die Wahl, ob man in dieser Zeit eine komplette Freistellung möchte, oder ob lediglich eine Reduzierung der Arbeit gewünscht ist.

Somit ist eine flexible Anpassung an die jeweilige Situation möglich. Muss sich ein Angehöriger zum Beispiel komplett um eine Person mit hohem Pflegebedarf kümmern, kann eine vollständige Freistellung von der Arbeit die beste Lösung sein. Lässt sich die Pflegeleistung dagegen auf mehrere Personen aufteilen, oder ist der Pflegebedarf nur gering, dann kann auch eine Reduzierung der Arbeitsleistung ausreichend sein.

Sie müssen dabei aber beachten, dass ein Anspruch auf Freistellung gemäß Pflegezeitgesetz nicht in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht.

 

Das Familienpflegezeitgesetz

Bei einer längerfristigen Pflege kommt das Familienpflegezeitgesetz zum Tragen. Darin ist geregelt, dass für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen für bis zu 24 Monate die Arbeitsleistung reduziert werden kann. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht unterschreiten. Sollte die wöchentliche Arbeitszeit variieren, dann muss im Zeitraum von mindestens einem Jahr eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden erreicht werden.

 

Betreuung pflegebedürftiger Kinder

Die genannten Ausführungen gelten übrigens auch für die Betreuung pflegebedürftiger Kinder. Auch hier ist sowohl eine komplette oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monaten als auch eine teilweise Reduzierung von bis zu 24 Monaten möglich, wobei der erste Anspruch nur in Betrieben von mehr als 15 Mitarbeitern gilt. Für eine längere Freistellung müssen mehr als 25 Personen im Betrieb arbeiten.

Die Freistellung ist auch dann möglich, wenn sich das pflegebedürftige Kind nicht oder nicht nur zu Hause, sondern auch komplett oder teilweise in einer Klinik befindet.
Die Gesamtdauer aller Freistellungen darf aber 24 Monate nicht überschreiten.

 

Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase

Als weitere Möglichkeit hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die es erlauben, einem nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase vor dem Tod beizustehen. Dazu kann nach dem Pflegezeitgesetz eine Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu drei Monate erfolgen. Dabei muss die Pflege nicht in häuslicher Umgebung stattfinden, was es erlaubt, einen Angehörigen zum Beispiel auch in einem Hospiz zu betreuen.

 

Pflege von Angehörigen und Beruf: finanzielle Aspekte

Die Pflege eines Angehörigen soll für die pflegende Person zu keinen unzumutbaren finanziellen Einbußen führen. Aus diesem Grund gibt es in den entsprechenden Gesetzen Regelungen, die den möglichen Verdienstausfall begrenzen sollen.

So haben Sie zum Beispiel die Möglichkeit, bei einem akut eintretenden Pflegefall und einer bis zu 10tägigen Auszeit Lohnersatzleistung bzw. ein Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung zu beantragen. Dieses kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte sowie geringfügig Beschäftigte und Rentner, nicht aber Selbstständige. Für alle Berechtigten gilt, dass sie eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben müssen und durch die Pflege einen Verlust an Arbeitsentgelt haben.

Bei einer bis zu sechsmonatigen Reduzierung oder sogar einer kompletten Niederlegung Ihrer Arbeit haben Sie die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten, welches in Raten ausgezahlt wird.

Auch bei einer bis zu 24 Monate dauernden Reduzierung der Arbeitszeit gemäß Familienpflegezeitgesetz gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten.

Begleitung in der letzten Lebensphase: Für die Pflege eines nahen Angehörigen kann man sich für die Dauer von bis zu drei Monaten teilweise oder komplett von der Arbeit freistellen lassen. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass man in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten muss. Das Angebot des zinslosen Darlehens des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben besteht auch hier.

 

Arbeitslosigkeit und Pflege von Angehörigen

Während der Pflege von Angehörigen kann weiter Arbeitslosengeld bezogen werden. Allerdings muss die betreffende Person jederzeit dazu bereit und in der Lage sein, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Maßnahme teilzunehmen.

Die mögliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist im Einzelfall mit dem jeweiligen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit zu klären.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Übernahme für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die Pflegeversicherung, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
• Die zu pflegende Person ist in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft,
• Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt,
• Die pflegende Person verbringt mindestens zehn Stunden pro Woche bei ihrem zu pflegenden Angehörigen,
• Die Pflege verteilt sich auf mindestens zwei Tage pro Woche.

Der Vorteil ist, dass auf diese Weise eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermieden wird.

Wenn Sie die Pflege nicht alleine bewältigen

Die Pflege eines Angehörigen kann eine große Belastung für die betreffenden Personen darstellen. Auch wenn Angehörige kurzfristig und überbrückend die Pflege übernehmen können, so gibt es verschiedene Umstände, die eine solche Situation langfristig zum Problem werden lassen. So kann zum Beispiel ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres über den genannten Zeitraum von 24 Monaten hinaus stillgelegt werden. Damit verbunden sind mögliche finanzielle Einbußen. Hinzu kommt die starke physische und psychische Belastung, die in einer Situation für alle Beteiligten entstehen kann.

Aus diesem Grund kann die Unterstützung durch eine Pflegekraft zu Hause eine sinnvolle Alternative sein. Insbesondere Pflegekräfte aus Polen erfreuen sich in diesem Zusammenhang einer großen Beliebtheit. Sie stellen zum Beispiel gegenüber der Unterbringung in einem Pflegeheim eine meist kostengünstigere Alternative dar und haben außerdem den Vorteil, dass die zu pflegende Person in der eigenen Wohnung bleiben kann.

Diejenigen, die nach der Reduzierung ihrer Arbeitszeit wieder voll in ihren Beruf einsteigen möchten, finden in einer Pflegekraft für zu Hause eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, ohne das Gefühl haben zu müssen, ihren pflegebedürftigen Angehörigen im Stich zu lassen.

Weitere Informationen zur Pflege zu Hause rund um die Uhr haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt.