Pflegekraft aus Polen

Die Verhinderungspflege bietet Menschen eine Entlastung, die Angehörige zu Hause pflegen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung – zum Beispiel wegen eines Arztbesuchs, aber auch, um einmal ausgehen zu können – sorgt die Verhinderungspflege für die Betreuung der zu pflegenden Person.

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Was ist unter Verhinderungspflege zu verstehen?

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause von Verwandten oder anderen Angehörigen gepflegt wird und diese Person oder Personen kurzfristig ausfallen, kann die Beanspruchung der Verhinderungspflege hilfreich sein. Unter Verhinderungspflege versteht man also die kurzzeitige ersatzweise Pflege zu Hause in Fällen, in denen die reguläre Pflegeperson verhindert ist.

 

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Der oder die Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft sein, um eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Wichtig: Die Pflege muss zuvor über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten durch eine Privatperson erfolgt sein. Bei zuvor ausschließlicher Betreuung durch einen Pflegedienst kann keine Verhinderungspflege beansprucht werden. Allerdings besteht auch dann Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die Pflege zuvor durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam geleistet wurde (sogenannte Kombinationsleistung)

 

Welche Varianten der Verhinderungspflege gibt es?

Neben der Betreuung durch einen ambulanten Dienst kann auch eine stationäre Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden, sofern diese von der Pflegekasse anerkannt ist. Alternativ können auch Freunde, Nachbarn oder Verwandte die Pflege übernehmen.

Wie hoch sind die Erstattungen in der Verhinderungspflege?

Pro Jahr können maximal 1.612 Euro erstattet werden. Sind die Leistungen, die sich aus der Kurzzeitpflege ergeben, noch nicht vollständig in Anspruch genommen worden, können diese bis zu 50 Prozent (entspricht 806 Euro) auch für die Verhinderungspflege ausbezahlt werden. In diesem Fall stünden im entsprechenden Jahr sogar 2418 Euro zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege wird entweder stundenweise abgerechnet, oder – bei einer Dauer von mehr als acht Stunden – pro Tag.

 

Wie lange kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Verhinderungspflege kann bis zu 42 Kalendertagen pro Kalenderjahr gezahlt werden. Diese Zeitdauer kann entweder am Stück oder auch in kleineren Abschnitten ausgeschöpft werden.

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Wo und wie kann ich die Verhinderungspflege beantragen?

Den Antrag auf Erstattung der Verhinderungspflege ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Der korrekte Name dafür lautet „Antrag auf Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung einer Pflegeperson“. Es ist zwar nicht unbedingt erforderlich, den Antrag im Voraus zu stellen, doch ist dies zu empfehlen. Dann ist es auch möglich, rechtzeitig die Dauer und die Höhe des Leistungsbezugs zu besprechen.

Wichtig ist, im Antrag alle wichtigen Daten zu nennen, damit eine Bearbeitung möglich ist:

  • Wann hat die ambulante Pflege begonnen?
  • Wann benötigt die Pflegeperson eine Vertretung?
  • Genügt eine stundenweise Pflege, oder wird eine ganztägige Pflege benötigt?
  • Soll die Hälfte des Anspruchs auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden?
  • Soll / kann die ersatzweise Pflegeperson im Haushalt des / der zu Pflegenden wohnen?
  • Wer übernimmt die Verhinderungspflege?
  • In welchem Verhältnis stehen Pflegeperson und Pflegebedürftiger / Pflegebedürftige?

Die Verhinderungspflege kann auch rückwirkend beantragt werden. Rechnungen und Belege, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen, sollten daher stets aufbewahrt werden.

Wir von RUNDUM BETREUT bieten Ihnen Verhinderungspflege für mindestens einen Monat an. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.