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Die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen kostet Geld. Um die anfallenden Kosten abmildern zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese steuerlich geltend zu machen.

Je nachdem, ob die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen in einem Heim oder zu Hause stattfindet, fallen unterschiedliche Kosten an – zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst, eine Pflegekraft, für Medikamente, Kleidung oder für Hilfsmittel.

Die Pflege zu Hause und auch die Heimpflege können dabei auf unterschiedliche Art und Weise steuerlich berücksichtigt werden.

 

Außergewöhnliche Belastung

Die erste Möglichkeit besteht darin, Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das ist dann eine Alternative, wenn die Kosten die im Steuerrecht definierte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Absetzbar sind zum Beispiel Kosten für Medikamente, Aufenthalte im Krankenhaus, Fahrtkosten, Kleidung sowie die Unterbringung in einem Pflegeheim. Allerdings sind nur solche Kosten absetzbar, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst können auch die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen abgesetzt werden. 20 Prozent der angefallenen Rechnungen können geltend gemacht werden. Die Höhe des absetzbaren Betrags ist allerdings auf 4.000 Euro pro Jahr begrenzt.

 

Wahlrecht

Seit 2014 besteht bei der Pflege zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst die Möglichkeit, die Kosten entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
In der zweiten Variante, also der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen, müssen zuvor alle erhaltenen Erstattungen abgezogen werden. Zusätzlich muss die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden.

Diese Einschränkungen bestehen beim Absetzen der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht, wobei hier die Obergrenze von 4.000 Euro zu beachten ist.

 

Der Pflegepauschbetrag

Für die Pflege eines Angehörigen kann auch der sogenannte Pflegepauschbetrag von bis zu 924 Euro in Anspruch genommen werden. Das gilt allerdings nur für die Pflege von Personen mit Pflegegrad vier oder fünf bzw., nach alter Definition, für Pflegebedürftige mit Pflegestufe III.

Verteilt sich die Pflege auf mehrere Personen, muss der persönliche Anteil mindestens zehn Prozent betragen. Der Pauschbetrag verteilt sich dann allerdings auf die pflegenden Personen.

Wichtig auch: Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss die Pflege unentgeltlich erfolgt sein.

Fazit

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten für die Pflege steuerlich geltend zu machen. Dabei ist besonders das Wahlrecht zwischen dem Absetzen als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistungen interessant.

In bestimmten Fällen kann zusätzlich der Pflegepauschbetrag von maximal 924 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Sprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater über die Möglichkeiten, wie Sie die anfallenden Pflegekosten optimal steuerlich geltend machen können.